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PALMA DE MALLORCA * POLLENÇA * SANTANYÍ * PUERTO DE ANDRATX * SÓLLER
Was beinhaltet sie?
Seit dem 1. Juli diesen Jahres hat man damit begonnen die Steuer für touristische Aufenthalte
und zur Förderung des nachhaltigen Tourismus zu erheben, gemäss dem Gesetz 2/2016, vom
30. März. Dies bedeutet, dass ab diesem Moment die Anbieter verschiedener Arten von
Unterbringung im Steuerverzeichnis angemeldet sein müssen und mit der Berechnung der
neuen Steuer beginnen, die zwischen 0,50 € und 2,00 € pro Tourist und Tag liegt.
Wir wird der eingenommene Betrag abgeführt?
Es existieren zwei mögliche Abwicklungen, damit Geschäftsleute und Privatpersonen die
eingenommenen Beträge abführen können: die direkte Kalkulation und die objektive
Kalkulation.
Im ersten Fall, wird die Steuer unter Berücksichtigung der Anzahl der Aufenthaltstage des
Touristen berechnet, Resident oder nicht Resident. Dies bedeutet, dass die jeweilige
Betriebsstätte oder aber der Anbieter sämtliche Unterlagen aufbewahren muss, damit das
Finanzamt eine genaue Kontrolle führen kann über die Tage, an denen der Kunde die
Unterkunft belegt hat. Die Steuer variiert je nachdem, ob es sich um einen Zeitraum innerhalb
der Hochsaison handelt oder nicht, und reduziert sich ab dem neunten Aufenthaltstag. Das
Finanzamt der Balearen versichert, dass diese Art der Abführung viele formelle
Verpflichtungen für die Anmelder beinhaltet.
Im zweiten Fall wird keine Abrechnung der realen Aufenthaltstage der Touristen
vorgenommen. Das Finanzamt nimmt eine Schätzung vor, die auf den offiziellen Zahlen des
Staatlichen und des Statistikinstituts der Balearen beruht. Auf diese Weise erhält man eine
durchschnittliche Anzahl von Tagen an denen eine Unterbrungung einer bestimmten Kategorie
und Typologie belegt ist. Danach wird ein Modell (der Durchschnitt) in Verbindung mit der
Anzahl der Plätze der jeweiligen Unterkunft oder Betriebsstätte erstellt. Seitens des
Finanzamtes wird bestätigt, dass es sich hierbei um eine wesentlich einfachere Abwicklung
handelt.
Wie meldet man sich im Steuerverzeichnis an?
Die Anmeldung ist kostenlos und kann telematisch über die Internetseite des Finanzamtes
(www.atib.com) erfolgen, konkret, unter dem Thema Steuer für touristische Aufenthalte .
Hierzu muss das Formular mit der Nummer 017 ausgefüllt werden. Die Anbieter und
Eigentümer müssen sich bis zum 31. Juli anmelden.
¿Was geschieht mit der Urlaubsvermietung?
Wann muss ein Tourist den Steuerbetrag bezahlen?
Jederzeit, während des gesamten Aufenthaltes.
Welche Art der Steuererklärung wird empfohlen?
Es kann sowohl die direkte, als auch die objektive Kalkulation angewandt werden. Letztere hat
allerdings Vorteile und vereinfacht in hohem Maasse die Formalitäten. Die Eigentümer haben
in diesem Fall 5 verschieden Möglichkeiten:
Es werden fünf anwendbare Steuermodule erstellt, je nach Öffnungszeitraum. Auf der anderen
Seite richtet sich der Betrag nach der Zahl der angebotetenen Unterkunftsplätze der
Betriebsstätte. So findet eine Reduzierung der Zahl der realen Schlafplätze statt, bei der
automatisch zwei der deklarierten Plätze abgezogen werden, da man davon ausgeht dass die
ersten zwei Schlafplätze von Erwachsenen belegt werden und der Rest sowohl von
Minderjährigen, als auch von weiteren Erwachsenen. Daher werden zwei Schlafplätze von den
belegten Plätzen abgezogen und der Rest mit 0,65% multipliziert. Das Resultat multipliziert
sich mit dem Modul des entsprechenden Öffnungszeitraums. Das Endergebnis wäre der
Betrag, der jedes Jahr geleistet werden müsste.
Zum Beispiel:
Bei einer Ferienunterkunft von 5 Schlafplätzen werden 2 Schlafplätze abgezogen und der Rest
mit 0,65 % multipliziert. Das Resultat wird mit dem Steuermodul des entsprechenden
Öffnungszeitraums multipliziert.
Was geschieht mit den Unterküften, die illegal vermietet werden?
Seitdem das Gesetz 8/2012, vom 19. Juli, während der letzten Legislaturperiode genehmigt
wurde, ist es für viele Eigentümer äußerst schwierig geworden, ihre Apartments legal als
Ferienunterkünfte zu vermieten, da das Gesetz ihnen nicht ermöglicht ihre Apartments über
die üblichen touristischen Kanäle (Portale und Websites, etc.) zu vermarkten. Um dem Gesetz
gerecht zu werden, haben die Eigentümer dieser Immobilien nur die Möglichkeit nach dem
städtischen Mietgesetz (LAU) zu vermieten, ohne auf solche touristischen Kanäle
zurückgreifen. Diese Situation hat dazu geführt, dass viele Eigentümer, unabhängig von den
gesetzlichen Bestimmungen, vermieten. Allerdings bezieht sich die neue Steuer für touristische
Aufenthalte auch auf diese Fälle.
Warum ?
Das Finanzamt geht davon aus, dass Vermietungen von Unterkünften für einen Zeitraum von
weniger als zwei Monaten, touristisch vermarktet werden und es sich aus diesem Grunde um
einen touristischen Aufenthalt handelt, welcher versteuert werden muss.
Wie belegt man, dass ein Aufenthalt nicht touristisch ist?
In dem Fall, dass die Unterkunfts tatsächlich nicht als Urlaubsunterkunft vermietet wird, muss
diez gegenüber dem FInanzamt dargelegt werden. Hierzu reicht die Vorlegung des
Mietvertrages und der Beleg über die ordnungsgemässe Einzahlung der Mietkaution, was
bedeutet, dass der Vertrag an das gültige Mietgesetz gebunden ist und somit keine
Touristensteuer anfällt.